Haftung bei einem verletzten Pferd in der Gruppenhaltung
AG Helmstedt
Im vorliegenden Fall lag eine Weidegemeinschaft von drei Pferden mit entsprechend drei Tierhaltern vor. Nachdem es auf der Weide zu einer Verletzung eines Pferdes mit Trümmerbruch des Griffelbeins, sowie zu leichten Verletzungen der zwei weiteren Pferde kam, forderte die Halterin des schwerer verletzten Pferdes vergeblich die Haftpflichtversicherungen der zwei weiteren Pferde auf, die Behandlungskosten von 2049,-€ zu erstatten.
Daraufhin verklagte die Tierhalterin des schwerer verletzten Pferdes die Halterinnen der zwei weiteren Pferde auf Schadensersatz. In der Begründung hieß es, dass ihr Pferd in Folge einer Auseinandersetzung der drei Pferde eine Schlagverletzung erlitten habe.
Bei diese Schlagverletzung (Trümmerbruch des Griffelbeins) handele es sich auch nach Feststellung des hinzugezogenen Tierarztes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine Schlagverletzung durch ein anderes Pferd. Da sich zur Zeit der Verletzung nur die drei Pferde auf der Weide befunden hätten, kämen als schadensverursachenden Pferde nur eben diese zwei Pferde in Betracht., so die Halterin des schwerer verletzten Pferd.
Dem konnte das Gericht nicht folgen und sah keinen Anspruch auf Ersatz des ihr entstanden Schadens. Es fehle an der konkreten Feststellung, durch welches Pferd die Verletzungen herbeigeführt worden sei, da keine Zeugen den Vorfall gesehen hätten.
Gleichfalls sah das Gericht keine Haftung entsprechend § 830 Abs. 1 BGB, weil es sei nicht festzustellen ist, in welcher Art welches Tier an den Verletzungen des verletzten Pferdes mitgewirkt haben solle.
Quelle: Eudequi.de
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