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Steuerberatung &
Anwaltskanzlei für Pferderecht
Daniela Lemke

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Haftung des Pensionsstallbetreibers für den Tod eines Pensionspferdes

Das Landgericht Ravensburg hat am 01.12.2023 in einem Fall entschieden, bei dem es um die Haftung eines Pensionsstallbetreibers für den Tod eines eingestellten Pferdes ging (Az. 5 O 293/22). Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexen rechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Pferdehaltung und - pensionierung ergeben können.

Im vorliegenden Fall entschied das Landgericht Ravensburg über die Haftung eines Pensionsstallbetreibers. Die Klägerin hatte ihren Jährlingshengst zur Aufzucht in den Stall des Beklagten eingestellt. Dort wurde der Hengst geröntgt und sediert. Anschließend gab es Streit darüber, ob der Hengst nach der Untersuchung gefüttert werden durfte.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte eine Pferdebesitzerin ihren Jährlingshengst in einem Pensionsstall untergebracht. Nach einer Röntgenuntersuchung, bei der das Pferd sediert wurde, entwickelte es eine Kolik mit Darmdrehung und musste eingeschläfert werden. Die Besitzerin verklagte daraufhin den Stallbetreiber auf Schadensersatz, da sie der Meinung war, er habe seine Obhutspflichten verletzt.

Die Klägerin argumentierte, dass der Stallbetreiber das Pferd nach der Sedierung nicht hätte füttern dürfen und dass er bei den ersten Anzeichen der Kolik schneller hätte reagieren müssen. Der Stallbetreiber hingegen behauptete, dass er keine Anweisung erhalten habe, das Pferd nicht zu füttern, und dass die Kolik erst plötzlich aufgetreten sei.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin nicht beweisen konnte, dass das Pferd ohne ein pflichtwidriges Verhalten des Stallbetreibers nicht gestorben wäre. Das Gericht stellte klar, dass die Beweislastumkehr, wie sie bei groben Behandlungsfehlern von Ärzten gilt, nicht auf Betreiber von Pferdepensionen anwendbar ist. Diese Entscheidung steht im Einklang mit früherer Rechtsprechung. So hatte der Bundesgerichtshof bereits 1990 in einem ähnlichen Fall (Az. IX ZR 151/89) entschieden, dass der Pferdebesitzer für den Ursachenzusammenhang zwischen einer möglichen Pflichtverletzung des Stallbetreibers und dem Schadenseintritt beweispflichtig ist.

Erkenntisse

Für Stallbetreiber ergeben sich aus solchen Fällen wichtige Erkenntnisse über die Risiken, denen sie in ihrem Geschäft ausgesetzt sind:

1. Haftungsrisiken: Stallbetreiber können grundsätzlich für Schäden an eingestellten Pferden haftbar gemacht werden, wenn ihnen eine Pflichtverletzung nachgewiesen wird.
2. Überwachungspflichten: Es besteht eine Pflicht zur angemessenen Überwachung der eingestellten Pferde, insbesondere bei bekannten gesundheitlichen Risiken.
3. Fütterungsverantwortung: Die korrekte Fütterung der Pferde, besonders nach medizinischen Eingriffen, liegt in der Verantwortung des Stallbetreibers.
4. Kommunikationsrisiken: Missverständnisse in der Kommunikation mit Pferdebesitzern oder Tierärzten können zu Haftungsansprüchen führen.

Empfehlungen

Um sich vor diesen Risiken zu schützen, können Stallbetreiber folgende Maßnahmen ergreifen:

  • 1. Klare Verträge: Detaillierte Einstellverträge mit klar definierten Pflichten und Haftungsregelungen sind unerlässlich.
  • 2. Dokumentation: Alle Vorfälle, Anweisungen von Tierärzten und Gespräche mit Pferdebesitzern sollten sorgfältig dokumentiert werden.
  • 3. Versicherungsschutz: Eine umfassende Betriebshaftpflichtversicherung kann finanzielle Risiken abdecken.
  • 4. Schulungen: Regelmäßige Schulungen des Personals in Pferdepflege und Erste-Hilfe-Maßnahmen können Risiken minimieren.

Obwohl das Urteil des Landgerichts Ravensburg die Position von Stallbetreibern stärkt, zeigt es auch, wie wichtig eine sorgfältige und verantwortungsvolle Betriebsführung ist. Nur so können Stallbetreiber das Vertrauen ihrer Kunden gewinnen und rechtliche Risiken minimieren.

https://www.facebook.com/groups/544025179051017?locale=de_DE

https://stallgefluester.de/wp-content/uploads/ausgaben/Ausgabe103.pdf

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