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Steuerberatung &
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Keine Haftung bei überwiegendem Selbstverschulden

Keine Tierhalterhaftung bei überwiegendem Selbstverschulden des Geschädigten

Hanseatisches OLG Bremen 18.4.2012 Az.: 1 U 81/11

Im vorliegenden Fall hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen darüber zu entscheiden, ob eine Tierhalterin für den Sturz einer 17-Jährigen von ihrem Pferd einzustehen hat, an dem die 17-Jährige ein unentgeltliches Nutzungsrecht hatte.

Die 17-Jährige, die Reiterin in einem Reitverein war, war durch ihre ehemalige Reitlehrerin an die Tierhalterin des besagten Pferdes vermittelt worden, da die 17-Jährige wünschte den Reitsport öfter ausüben zu können. Die Pferdehalterin war bereit, unentgeltlich und gefälligkeitshalber die 17-Jährige zu unterstützen und gab ihr die Gelegenheit, nach Absprache das Pferd regelmäßig zu reiten.

Bei solch einer Gelegenheit wurde die 17-Jährige beim Aufsteigen abgeworfen und verletzt. In der Folge machte sie auf Grund der erlittenen Verletzungen gegenüber der Tierhalterin materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden geltend. Die 17-Jährige behauptete, sie wisse nicht weshalb das Tier in Panik geraten sei und der Unfall sei auf Grund der „typischen Tiergefahr“ hervorgerufen worden. Die Tierhalterin warf der Verunfallten vor, den Unfall leichtfertig provoziert zu haben und Ursache des Unfalls sei menschliches Fehlverhalten gewesen. Die 17-Jährige habe dem Pferd eine Decke aufgelegt, obwohl sie gewusst hätte, dass das Pferd die Decke nicht leiden könne und darauf sehr empfindlich reagiere.

Das Gericht befand, dass der 17-Jährigen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zustehen.

Warum?
Könnt ihr hier nachlesen:
https://www.facebook.com/groups/544025179051017
Quelle: Eudequi.de

#Pferderecht #Entscheidungen

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