Öffentliche Äußerung auf einem Internetportal hinsichtlich des Zustandes eines Pferdes
Im vorliegenden Fall hatte eine Pferdehalterin ihre Stute für fünf Monate in einen professionellen Pferdepensionsbetrieb für Stutenmanagement und Fohlenaufzucht gegeben. In dieser Zeit brachte die Stute ein Fohlen zur Welt.
Nach den fünf Monaten brachte die Pferdehalterin die Stute mit Fohlen in ein kleines privat geführtes Gestüt. Nach Ankunft der Stute mit Fohlen veröffentlichte die Betreiberin des Gestüts auf einem Internetportal Bilder der Stute mit Fohlen – beide waren nicht im optimalem Futterzustand - und folgenden Text: „Wir freuen uns sehr, dass die Stute Z….. und ihr Fohlen derzeit bei uns zur Pension stehen, nachdem die Zwei zuvor fünf Monate zum Zuchtstutenmanagement und zur professionellen Fohlenaufzucht in Vollpension im Pensionsstall F…..standen. Das Fohlen von Z…….erholt sich seit der Ankunft vor fünf Tagen bei uns bereits prima von seiner mitgebrachten Verletzung und macht auch schon große Fortschritte beim Anfassenlassen und bei der Halfterführigkeit“. (Anm. d. Red.: In der Veröffentlichung auf dem Internetportal waren Namen und Adressen voll erwähnt).
Das Amtsgericht sah den Antrag auf Erlass der Verfügung als unbegründet an. Weiter führte das Gericht aus, dass die beanstandeten Äußerungen im Zusammenhang mit den Bildern keine unwahren Tatsachen enthalten, da diese Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig seien. Auch seien die beanstandeten Worte „erholen“ und „Fortschritte beim Anfassenlassen und bei der Halfterführigkeit“ nicht justiziabel, da es sich hierbei um Meinungsäußerungen und Wertungen handele die grundsätzlich der Meinungsäußerungsfreiheit unterlägen.
Quelle: Eudequi.de
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