Sommerekzem oder „Ein Pony, das keiner haben wollte“
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage einer Käuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Erstattung der Unterstellungskosten gegen die Verkäuferin einer Ponystute abgewiesen (Az.: 2 O 8062/22). Das Oberlandesgericht München hat diese Entscheidung bestätigt.
Im Mai 2021 besichtigte die spätere Erwerberin gemeinsam mit ihrer Tochter das 11 Jahre alte Pony bei der Verkäuferin und probierte es aus. Aufgrund des positiven Eindrucks kaufte sie das Pony am 23.05.2021 und brachte es auf ihren Hof. Bereits wenige Tage nach der Übergabe traten an mehreren Stellen Scheuerstellen auf, unter anderem an Mähne, Hals, Bauchnaht, Ohren und Schweifansatz. Nach einem gemeinsamen Besichtigungstermin mit der Verkäuferin erklärte die Erwerberin im Oktober 2021 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500 Euro sowie die Rückgabe des Ponys. Die Verkäuferin lehnte dies ab.
Die Käuferin klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises, Rücknahme des Ponys und Erstattung der Unterstellungskosten in Höhe von monatlich 260 Euro. Das Pony leide an einem Sommerekzem und sei daher weder reitbar noch für die Zucht verwendbar. Diese Krankheit habe bereits vor dem Verkauf bestanden, da sie genetisch bedingt sei.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2023 wies das Landgericht München I die Klage ab. Zwar sei das Pony an einem Sommerekzem erkrankt und es sei ein erheblicher Mehraufwand an Pflege zu erwarten, jedoch konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass das Pony bereits vor dem Kauf daran gelitten habe. Sachverständige erklärten, dass der Ausbruch eines Sommerekzems zwar genetisch bedingt sei, aber auch ein auslösendes Ereignis, meist ein Mückenstich, voraussetze.
Das Gericht entschied, dass für die Bewertung der Mangelhaftigkeit eines Tieres nicht allein die genetische Disposition, sondern der Ausbruch der Krankheit relevant sei. Ein Tier gelte juristisch so lange als gesund, bis sich Krankheitssymptome zeigten. Da der Ausbruch der Krankheit vor der Übergabe nicht nachgewiesen werden konnte, wurde die Klage abgewiesen.
Eine gütliche Einigung scheiterte daran, dass keine der Parteien das Pony freiwillig aufnehmen wollte. Das Urteil ist rechtskräftig.
Eine gütliche Einigung scheiterte daran, dass keine der Parteien das Pony freiwillig aufnehmen wollte. Das Urteil ist rechtskräftig.
#Entscheidung #Pferderecht